Letzte Änderungen zu "Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V:
Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie"
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie
Der Beschluss vom 20. November 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 21. April 2021 in Kraft.
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie
Der Beschluss vom 20. Novmeber 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie
Beschluss vom 20. November 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.