Letzte Änderungen zu "Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V:
CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien und zur Änderung der Anlage XII"
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien und zur Änderung der Anlage XII
Der Beschluss vom 17. September 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat in weiten Teilen mit Wirkung vom 17. September 2020 in Kraft.
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien und zur Änderung der Anlage XII
Der Beschluss vom 17. September 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien und zur Änderung der Anlage XII
Beschluss vom 17. September 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.