Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 5. Juni 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat in weiten Teilen am 1. April 2020 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Der Beschluss vom 5. Juni 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Beschluss vom 5. Juni 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend in Kraft.