Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe e – schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Erkrankungsgruppe 1 Sarkoidose"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe e – schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Erkrankungsgruppe 1 Sarkoidose
Der Beschluss vom 19. Dezember 2019 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 7. April 2020 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe e – schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Erkrankungsgruppe 1 Sarkoidose
Der Beschluss vom 19. Dezember 2019 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe e – schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Erkrankungsgruppe 1 Sarkoidose
Beschluss vom 19. Dezember 2019. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.