Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe c – Hämophilie"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe c – Hämophilie
Der Beschluss vom 22. März 2019 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 4. Juli 2019 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe c – Hämophilie
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. März 2019. Das Inkrafttreten erfolgt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.