Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe a – Tumorgruppe 4: Hauttumoren"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe a – Tumorgruppe 4: Hauttumoren
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Dezember 2018 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 11. Mai 2019 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe a – Tumorgruppe 4: Hauttumoren
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Dezember 2018 wurde vom BMG nicht beanstandet und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.