Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Änderung in der Anlage 1.1 Buchstabe a Tumorgruppe 2 gynäkologische Tumoren der ASV-RL"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderung in der Anlage 1.1 Buchstabe a Tumorgruppe 2 gynäkologische Tumoren der ASV-RL
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juli 2017 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 11. Oktober 2017 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderung in der Anlage 1.1 Buchstabe a Tumorgruppe 2 gynäkologische Tumoren der ASV-RL
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juli 2017 wurde vom BMG nicht beanstandet und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderung in der Anlage 1.1 Buchstabe a Tumorgruppe 2 gynäkologische Tumoren der ASV-RL
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juli 2017. Das Inkrafttreten erfolgt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.