Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Änderung der Anlage 1.1 – Ergänzung Buchstabe b (rheumatologische Erkrankungen)"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderung der Anlage 1.1 – Ergänzung Buchstabe b (rheumatologische Erkrankungen)
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Dezember 2016 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 19. April 2018 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderung der Anlage 1.1 – Ergänzung Buchstabe b (rheumatologische Erkrankungen)
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Dezember 2016 wurde vom BMG nicht beanstandet und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderung der Anlage 1.1 – Ergänzung Buchstabe b (rheumatologische Erkrankungen)
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Dezember 2016. Das Inkrafttreten erfolgt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.