Letzte Änderungen zu "Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene:
§ 7 Nachweisverfahren und Anlage 2 Anforderung zum Pflegepersonal"
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: § 7 Nachweisverfahren und Anlage 2 Anforderung zum Pflegepersonal
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Dezember 2016 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 2. März 2017 in Kraft.
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Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: § 7 Nachweisverfahren und Anlage 2 Anforderung zum Pflegepersonal
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Dezember 2016 wurde vom BMG nicht beanstandet und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: § 7 Nachweisverfahren und Anlage 2 Anforderung zum Pflegepersonal
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Dezember 2016. Das Inkrafttreten erfolgt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.