Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
§§ 2 und 12 sowie Anlage 2 Buchstabe a Tuberkulose und atypische Mykobakteriose"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: §§ 2 und 12 sowie Anlage 2 Buchstabe a Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Mai 2016 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 26. August 2016 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: §§ 2 und 12 sowie Anlage 2 Buchstabe a Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Mai 2016 wurde vom BMG nicht beanstandet und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: §§ 2 und 12 sowie Anlage 2 Buchstabe a Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Mai 2016. Das Inkrafttreten erfolgt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.