Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Anlage 1.1 Buchstabe a sowie Anlage 2 Buchstaben k und l - Streichung der Regelungen zur „Befund und Behandlungsdokumentation“"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 Buchstabe a sowie Anlage 2 Buchstaben k und l - Streichung der Regelungen zur „Befund und Behandlungsdokumentation“
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. März 2016 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 18. August 2016 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 Buchstabe a sowie Anlage 2 Buchstaben k und l - Streichung der Regelungen zur „Befund und Behandlungsdokumentation“
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. März 2016 wurde vom BMG nicht beanstandet und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 Buchstabe a sowie Anlage 2 Buchstaben k und l - Streichung der Regelungen zur „Befund und Behandlungsdokumentation“
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. März 2016. Das Inkrafttreten erfolgt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.