Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung §116b SGB V:
Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung §116b SGB V: Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2015 (in der Fassung der Beschlüsse vom 18. Juni 2015 und 17. Dezember 2015) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 10. August 2016 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung §116b SGB V: Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2015 wurde vom BMG nicht beanstandet und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung §116b SGB V: Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2015. Das Inkrafttreten erfolgt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.