Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Dezember 2013 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 24. April 2014 in Kraft.