Grafik zum Ablauf der Methodenbewertung

Ein Beratungsantrag auf Bewertung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode (NUB) oder einer neue Früherkennungsmaßnahme wird eingebracht. Darauf folgen die Ankündigung der Bewertung und Einholung von Einschätzungen der Fachöffentlichkeit (2. Kap. § 6 VerfO).

Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten:

  1. Im ersten Schritt wird eine sektorenübergreifende – und damit für den ambulanten und stationären Sektor einheitliche – Bewertung des Nutzens und der medizinischen Notwendigkeit vorgenommen (2. Kap. § 7 Abs. 1a VerfO). Falls erforderlich wird eine Erprobung gemäß § 137e SGB V durchgeführt.
  2. Im zweiten Schritt erfolgt eine sektorspezifische – also für den ambulanten und stationären Sektor getrennte – Bewertung der Wirtschaftlichkeit und der Notwendigkeit im Versorgungskontext (2. Kap. § 7 Abs. 1a VerfO).

Auf Grundlage der Bewertung legt der G-BA einen Beschlussentwurf vor, zu dem ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet wird (u. a. der Heilberufekammern, Fachgesellschaften, Spitzenverbände von Drittbetroffenen). Im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren erfolgt die Gesamtbewertung im Versorgungskontext (2. Kap. § 13 VerfO).

Auf Grundlage dessen wird der Beschluss durch das Plenum gefasst (2. Kap. § 15 VerfO).

Nach der Nichtbeanstandung durch das BMG (§ 94 Abs. 1 SGB V) und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt der Beschluss in Kraft.

G-BA, Dezember 2017.